NOTARKOSTEN

Gebührenerhebungspflicht. Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bun­des­no­tar­ord­nung ver­pflich­tet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und No­tar­kost­en­ge­setz (GNotKG) gesetzlich vor­ge­schrie­ben­en Gebühren und Aus­la­gen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Ge­bühren­ver­ein­ba­rung­en jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Ge­schäfts­prü­fung­en durch den Präsidenten des Land­ge­richts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kost­en­voll­streck­ung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Ge­bühren­system des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kosten­recht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der En­twurfs­tä­tig­keit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Be­sprech­ungs­ter­mi­ne.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grund­stücks­trans­ak­tio­nen in Deutschland, Frank­reich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.


Notar Ralf Rebhan